Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gerne senden wir Ihnen die AGBs als PDF zu.
Die Basis unserer Projekte und Geschäftsbeziehungen basieren, neben einer Individualabrede, auf einem verbindlichen Angebot. Nur in Ausnahmesituationen mussten wir auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsdetails verweisen, um gemeinsam mit unseren Kunden professionell am Markt agieren zu können.
Wir danken unseren Kunden für die vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit.
1. BEGRIFFSBESTIMMUNG UND GELTUNGSBEREICH
Die Begriffe „Auftrag, Agentur und Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen.
– „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp,
– „Agentur“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet,
– „Auftraggeber“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit die Agentur sie schriftlich anerkannt hat.
In den folgenden Bestimmungen ist die „Agentur“ die Firma MoSeven, Inhaber Markus Mölter und das Team (u.a. „wir“).
Falls „Partner“ erwähnt werden, sind damit Subunternehmen von MoSeven gemeint, die im Regelfall dem Auftraggeber offen kommuniziert werden.
2. TERMINE UND LIEFERFRISTEN
Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart sind.
Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen die darauf beruhen, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Im Regelfall wird von MoSeven im Angebot die geschätzte Projektlaufzeit angegeben. Nach Beauftragung wird in einem Kick-Off-Termin, auf Basis der Anforderungen, eine Timeline mit verbindlichen Terminen fixiert.
MoSeven behält sich vor, den Kick-Off-Termin erst nach Eingang der ersten Zahlung durchzuführen, falls die Zahlungsmodalitäten des Angebots eine Abrechnung bei Auftragserteilung vorsehen.
Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt (z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik oder Aussperrung) zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. LEISTUNGSUMFANG UND VERGÜTUNG
Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der Agentur. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gilt die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültige Preisliste der Agentur. Mehraufwand der Agentur, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preisliste der Agentur berechnet.
Entstehender Mehraufwand muss vorab jeweils schriftlich vom Auftraggeber freigegeben werden. Im Falle einer ausstehenden Freigabe, kann der Mehraufwand von MoSeven nicht in Rechnung gestellt werden.
Der Auftraggeber trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat.
Erfolgt die Auftragserteilung nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Vorlage des Angebots, hat die Agentur mit der Auftragserteilung das Recht zur Nachkalkulation.
Die Agentur darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.
Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, den er gegenüber der Agentur freigegeben hat vorzeitig, gilt bezüglich des Honorars der Agentur zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB.
Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht) wird von der Agentur nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Auftraggeber die Agentur mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und Dritter (u. a. Rechtsanwalt, Behörden) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
Die Agentur ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die Agentur dem Kunden alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.
Lizenzgebühren sind im Regelfall in den Angeboten NICHT enthalten.
Tatsächlich anfallende Lizenzgebühren für jede Art von fremdbezogenem Ton-, Bild- und Gestaltungsmaterial werden dem Kunden ohne Aufpreis in der Höhe weiter berechnet. Die in den Angeboten ausgewiesenen Lizenzgebühren stellen lediglich eine Kalkulationsgröße dar.
Der Auftraggeber ist bei eigenständiger Weiternutzung von fremdbezogenem Ton-, Bild- und Gestaltungsmaterial (z.B. durch Nachdruck oder Nachproduktion einer Auflage) verpflichtet, die Lizenzgebühren direkt an den Lizenzgeber abzuführen.
Urlaubszeiten unterbrechen diese Regelungen nicht. Sie sind von beiden Seiten rechtzeitig anzukündigen, als rechtzeitig gilt eine Vorlaufzeit von vier Wochen. Eventuelle Beanstandungen haben unverzüglich nach Empfang der Arbeitsergebnisse zu erfolgen.
4. STILLSCHWEIGEN IM RAHMEN DER ZUSAMMENARBEIT
MoSeven, die Partner und Kunden haben sich verpflichtet, über alle Informationen, Dokumente und Ausarbeitungen, die im Rahmen ihrer Zusammenarbeit erhalten und/oder erarbeitet wurden, Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren.
Ausschluss bei öffentlich zugänglichen Informationen:
Die Geheimhaltungspflichten unter den Vertragspartnern bestehen nicht, wenn die betreffenden Informationen nachweislich allgemein bekannt, von MoSeven zur Allgemeinen Nutzung freigegeben, rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder bei der empfangenden Partei bereits vorhanden sind.
5. HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG
Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.
Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, wird diese Haftung der Agentur sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
6. ABNAHME
Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B. techn. Entwurf), ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Falls eine Abnahme auch nach erneuter Rückfrage seitens MoSeven nicht vom Auftraggeber bestätigt wird, dann wird von MoSeven ein Abnahmeprotokoll erstellt, um dem Auftraggeber eine Teilabnahme zu ermöglichen.
Das Abnahmeprotokoll wird vier Wochen nach Auslieferung der Projektergebnisse automatisch gültig, sofern es nicht ausgefüllt an MoSeven zurückgesendet wird oder auf etwaige Fehler hingewiesen worden ist. Das Werk / das Produkt gilt in diesem Fall automatisch als abgenommen. Dies gilt vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die Agentur diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.
7. RECHNUNG, PREIS, ZAHLUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Agentur stellt ihre Leistungen auf Basis des individuellen Angebots in Rechnung. In der Regel sind die Zahlungsmodalitäten „nach Leistungserbringung“ oder „zum Monatsende der Leistungserbringung“.
Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben, wie auch die Künstlersozialversicherung, trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
Der Auftraggeber darf gegen die Vergütungsforderungen der Agentur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
Bei MoSeven senden wir normalerweise die erste Zahlungserinnerung sieben Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist. Die zweite Zahlungserinnerung wird weitere sieben Tage später versendet.
Normalerweise stellen wir keine Mahngebühren in Rechnung (behalten uns dies jedoch vor). Wir müssen aber darauf hinweisen, dass wir ab der zweiten Zahlungserinnerung die Priorisierung der Projekte und die Kapazitätenplanung anpassen. Zugesagt Fristen für Projektabschlüsse und Lieferung von Dienstleistungen können dadurch verzögert oder komplett aufgehoben werden, da wir als wirtschaftliches Unternehmen gezwungen sind liquide Kunden höher zu priorisieren.
8. AUFWENDUNGEN
Lizenzkosten, Hostingkosten, Reisekosten und Aufwände beim Kunden vor Ort sind im Regelfall nicht im Angebot enthalten.
Reisekosten werden dem Auftraggeber, nach Rücksprache, wie folgt berechnet:
– Fremdkosten (wie z.B. Hotelkosten): nach Belegen,
– Stundenaufwand: Fahrtzeit wird nur zur Hälfte als Stundenaufwand angerechnet,
– Reisekosten im eigenen Pkw werden über den Stundenaufwand abgerechnet und es gibt keine zusätzliche Kilometerpauschale,
– Bewirtungskosten werden nicht extra berechnet
Alle sonstigen Kosten, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.
9. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/LEISTUNGSSCHUTZRECHTE
Sämtliche nach Urheber-, Geschmacksmuster-, Marken und/oder anderen Schutzrecht schutzfähigen Arbeitsergebnisse, die im Rahmen einer Zusammenarbeit mit MoSeven erstellt wurden, stehen MoSeven und deren jeweiligen Partnern zu. Diese in der Arbeitswelt untypische Rechtsaufteilung, entsteht durch unser kollaboratives Arbeitsverhalten, die Rahmenbedingungen von MoSeven, die typische und permanente Erstellung der Werke in Projektteams. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von der Agentur gestalteten Werbemittel ist nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit, der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur.
Die gesetzlichen Rechte an den Agenturleistungen, wie z. B. Konzepte, Ideen, Entwürfe und deren Umsetzung verbleiben in allen Formen der Darstellung, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, bei der Agentur oder den Partnern.
Da wir sehr offen mit unserem Wissen umgehen, brauchen Sie unsere Werke nicht zu kopieren, sondern können uns auch einfach darauf ansprechen.
Urheberrechtsnennung
Der Auftraggeber hat die Pflicht, an geeigneter Stelle und in branchenüblicher Art und Weise sowie auf allen Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softkopien) MoSeven als Urheber zu benennen. Hierzu gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach § 13 UrhG.
Einzige Ausnahme ist die Nutzung der Marke “Shoppingbot” die ausnahmslos MoSeven e.K. vorbehalten ist.
10. WETTBEWERB ZU MOSEVEN UND WEITERENTWICKLUNG DER LEISTUNGEN UND WERKE
Sofern eine Leistung des Auftraggebers oder des Partners eine Wettbewerbsleistung von MoSeven darstellt, so dürfen diese durch MoSeven hergestellten Werke und Leistungen ausschließlich NUR genutzt werden, sofern MoSeven die Weiterentwicklungen der Werke und das erzeugte Wissen zur Verfügung gestellt wird (als Dokumentation, Lessons Learned, oder in einem Workshop inkl. Protokoll). Nur somit ist gewährleistet, dass die Gemeinschaftswerke von MoSeven weiterentwickelt und verbessert werden. Sofern das Wissen zur Weiterentwicklung der Werke nicht in einem regelmäßigen Austausch innerhalb von 3-6 Monaten stattfindet, ist jedwede Nutzung der Werke und Leistungen ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Auftraggeber und der Partner darf keinerlei Eigenwerbung (Referenznennung, Einreichung bei Awards, etc.) in Bezug zu den hergestellten Werken/Leistungen durchführen. In diesem Falle dürfen die Werke/Leistungen nicht bearbeitet werden und es darf keine Lizenzierung und/oder Weiterlizenzierung stattfinden.
Eine Einreichung von (Teil-)Werken/Leistungen bei Awards und die damit verbundene Einholung von Wertungspunkten für Rankings erfolgt ausschließlich durch und für MoSeven, sollten die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart haben.
Auftraggeber und Partner mit Wettbewerbsleistungen von MoSeven haben die Pflicht, an geeigneter Stelle und in branchenüblicher Art und Weise MoSeven als Urheber zu benennen. Die Urheberrechtsnennung hat online mit einer Verlinkung zu der aktuellen Webseite zu erfolgen.
Für den Fall des Verstoßes gegen vorgenannte Regelungen, hat der Auftraggeber an MoSeven eine Vertragsstrafe in Höhe von min. 100 % der vereinbarten Vergütung an MoSeven zu zahlen. Der Nachweis weitergehenden Schadens bleibt MoSeven ausdrücklich vorbehalten.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der Kaufmann ist, und der Agentur ist der Sitz der Agentur.
Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.
Sollte in diesen AGB´s eine unwirksame Regelung enthalten sein, gelten alle übrigen gleichwohl. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der betreffenden Formulierung am nächsten kommt.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Forderungen gegen MoSeven aus der Vertragsbeziehung mit MoSeven ohne deren Zustimmung abzutreten.
